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Auszug aus:

Leistungen an Arbeitnehmer zur Unterstützung der Beratung und der Vermittlung (UBV) gem. §§ 45 - 47 SGB III in Verbindung mit der Anordnung UBV (Stand 31.07.2006)

§ 45 Leistungen

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten

1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten)

2. Im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden.

§ 46 Höhe (1)

Bewerbungskosten können bis zu einem Beitrag von 260,- Euro jährlich übernommen werden.
Die Agenturen für Arbeit haben die Möglichkeit, Bewerbungskosten pauschaliert zu erbringen.

Anordnung UBV

§ 4 Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken

(1) Erstattet werden können auch Bewerbungskosten, die bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken anfallen. Die Regelungen des § 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Beschaffung von Hard- und Software kann nicht gefördert werden.

(3) Die Einstellung beziehungsweise Optimierung von Bewerbungsunterlagen, mit der die Antragstellerin/ der Antragsteller einen Dritten beauftragt hat, kann in begründeten Fällen gefördert werden, wenn das örtlich zuständige Arbeitsamt gegenüber der Antragstellerin/ dem Antragsteller eine Förderung vorher dem Grund nach zugesagt hat.

(4) Sie kann bis zur Höhe von 100,- Euro erfolgen. § 46 Abs. 1 SGB III ist zu beachten.

Hier finden Sie die komplette Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit als PDF

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